(1) Die Mietzahlung ist im Voraus zu zahlen.
(2) Frohmarkt GbR ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen; Frohmarkt GbR wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Frohmarkt GbR berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Frohmarkt GbR über den Betrag verfügen kann. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich Frohmarkt GbR ausdrücklich vor.
(4) Gerät der Kunde in Verzug oder erfolgt die Rückgabe nicht zum Ende der Mietzeit (siehe § 5 Abs.4), so ist Frohmarkt GbR berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so ist Frohmarkt GbR berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch Frohmarkt GbR ist zulässig.
(5) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.